AGBs

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Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

 
Sofern keine besonderen Vereinbarungen, die in jedem Fall unserer ausdrücklichen und schriftlichen Bestätigung bedürfen, getroffen sind, gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Insbesondere werden Einkaufsbedingungen unserer Kunden die von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, nur dann in den Vertrag einbezogen, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
 
Datenschutz: Die Verarbeitung personenbezogener Daten, beispielsweise des Namens, der Anschrift, E-Mail-Adresse oder Telefonnummer einer betroffenen Person (z. B. Kunden) die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, erfolgt stets im Einklang mit dem aktuellen Bundesdatenschutzgesetz und in Übereinstimmung mit den für die folienconnection GmbH geltenden landesspezifischen Datenschutzbestimmungen. Dies setzt nach DSGVO Art 4 Abs. 11 Ihre Einwilligung, also unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung voraus, mit der Sie zu verstehen geben, dass Sie mit der Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden sind (zum Beispiel Anfrage für ein Angebot einer Ware oder Bestellung für eine Auftragsbestätigung - und verarbeitung).
 
Gemäß DSGVO Art 7 Abs. 3 haben Sie das Recht, Ihre Einwilligung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.
 
1. Angebote: Unsere Angebote sind freibleibend, sofern wir sie nicht ausdrücklich als fest bezeichnen. Alle Aufträge bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung, um für uns rechtsverbindlich zu sein.
 
2. Preise: Unsere Preise sind unter der Voraussetzung stabiler Preisverhältnisse kalkuliert. Erhöhen sich zwischen Verkaufsabschluss und tatsächlichem Liefertermin die Preise (Materialpreise, Arbeitslöhne, Fertigungskosten usw.) so gelten die im Zeitpunkt der Lieferung sich daraus ergebenden erhöhten Preise als von unseren Kunden genehmigt. Sofern eine Minder- oder Mehrlieferung bis zu 10 % der vereinbarten Menge erfolgt (Abschnitt 9), berechnet sich der Preis nach der tatsächlich gelieferten Menge. Soweit in unseren Auftragsbestätigungen nichts anderes gesagt ist, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Fracht, Zoll, Verpackung und sonstiger Nebenkosten. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
 
3. Lieferfrist: Lieferfristen werden von uns schriftlich bestätigt. Voraussetzung für Ihre Einhaltung ist, dass unsere Kunden uns alle zur Ausführung des Auftrages erforderlichen Angaben und Unterlagen haben zukommen lassen. Fehlt es hieran, so gilt eine bestätigte Lieferfrist als entsprechend verlängert. Sollte ausnahmsweise einmal eine bestätigte Lieferfrist von uns nicht eingehalten worden sein und sind wir mit der Lieferung in Verzug geraten, so können wir einen Vertragsrücktritt erst dann als berechtigt anerkennen, wenn unser Kunde uns zuvor aufgefordert hat, unsere Lieferung binnen angemessener Nachfrist nachzuholen. Ein Schadensersatzanspruch unseres Kunden bei Nichteinhaltung unserer Lieferfristen ist in allen Fällen ausgeschlossen, es sei denn, uns war bei Vertragsabschluss bekannt, dass unser Kunde sich aufgrund gesetzlicher Bestimmungen gegenüber seinen Kunden nicht von der Pflicht zur Leistung von Schadensersatz befreien kann oder uns trifft an der Nichteinhaltung der Lieferfristen mindestens grobe Fahrlässigkeit. Auch in diesen Fällen wird unsere Schadensersatzpflicht auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren Schaden begrenzt. Sollte ausnahmsweise die von uns bestätigte Lieferfrist für Teillieferungen aus demselben Kontrakt nicht eingehalten werden, so ist unser Kunde zum Rücktritt vom Vertrag nicht berechtigt, es sei denn, er weist nach, dass die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit besteht in diesem Falle nur, wenn unser Kunde bei Vorliegen der sonstigen oben genannten Voraussetzungen nachweist, dass die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat.
 
4. Lieferpflicht: Voraussetzung bei allen unseren Kontrakten ist unsere richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung. Jede darin begründete Lieferunmöglichkeit befreit uns gegenüber unseren Kunden. Desgleichen entbinden uns höhere Gewalt, Streik, Erkrankungen sowie Störungen im Geschäftsbetrieb von der Leistungspflicht gegenüber unseren Kunden. Diese haben gegen uns oder unsere Vorlieferanten keinerlei Ersatzansprüche. Wir behalten uns in diesem Falle vor, durch Erklärung gegenüber unseren Kunden unsere Lieferpflicht aufrechtzuerhalten.
 
5. Gefahrtragung: Sofern nicht anders vereinbart, geht die Gefahr einer zufälligen Beeinträchtigung, Verschlechterung und des Untergangs mit der Bereitstellung der Ware im Auslieferungslager auf den Kunden über. Im Fall der Lieferung durch den Lieferanten geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Ware an die Transportperson übergeben wurde; der Versand erfolgt somit auf Gefahr des Kunden.
6. Zahlung: Unsere Rechnungen sind, soweit wir nichts anderes bestätigt haben, binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto auf den Warenpreis, ausschließlich aller Nebenkosten bzw. 30 Tage ab Rechnungsdatum netto zahlbar. Als Zahlungen gelten nur Barzahlungen und Gutschriften auf unseren den Kunden bekanntgegebenen Bankkonten.

Nach Ablauf der Zahlungsfrist bzw. nach unserem Verlangen nach sofortiger Zahlung berechnen wir Verzugszinsen zum jeweils gültigem Prozentsatz über dem gesetzlichen Basiszinssatz. Unseren Kunden steht nicht das Recht zu, mit fälligen Zahlungen wegen vermeintlicher Differenzen aus anderen Geschäften ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben oder aufzurechnen, ausgenommen sind unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen unserer Kunden.

7. Schutzrechte: Werden Gegenstände nach den Angaben unserer Kunden hergestellt, so übernimmt unser Kunde die Gewähr, dass die Herstellung keine wie auch immer gearteten Rechte Dritter verletzt. Für alle Schäden, die uns aus der Geltendmachung von Schutzrechten durch Dritte entstehen, muss unser Kunde uns schadlos halten. Werden Schutzrechte von einem Dritten geltend gemacht, so sind wir ohne Prüfung der Rechtslage und unter Ausschluss aller wie auch immer gearteten Ansprüche unseres Kunden berechtigt, die Herstellung und Lieferung der Waren einzustellen und unsere volle Schadloshaltung zu verlangen. Wir sind verpflichtet, unseren Kunden umgehend von der Geltendmachung der Schutzrechte durch Dritte zu unterrichten.
 
8. Eigentumsvorbehalt: Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung unserer Forderung und Begleichung eines sich etwa zu Lasten des Kundne ergebenen Saldos aus dem Kontokorrentverhältnis unser Eigentum. Wird die von uns gelieferte Ware zu einem neuen Produkt verarbeitet, so gilt als vereinbart, dass auch wir Hersteller sind und an dem neuen Produkt nach dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zum Wert des neu entstandenen Produktes Miteigentum erlangen. Der Kunde darf die gelieferte Ware oder ein aus ihrer Verarbeitung entstandenes Produkt nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Die ihm aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde zustehenden Forderungen tritt er hiermit sämtlich zu unserer Sicherung an uns ab. Auch ist der Kunde ermächtigt, die abgetretenen Forderungen solange für uns einzuziehen, wie er seiner vertragsgemäßen Zahlungsverpflichtung uns gegenüber nachkommt. Die eingezogenen Beträge sind bis zur Höhe unserer offenen Forderungen an uns abzuführen. Im Übrigen geben wir sie frei. Der Kunde hat uns jegliche Beeinträchtigung unserer vorbehaltenen Rechte umgehend schriftlich mitzuteilen. Übersteigt der Wert des uns zur Verfügung stehenden Sicherungsgutes den Nennwert unserer gesamten Forderungen gegen den Kunden um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, den übersteigenden Teil des Sicherungsgutes freizugeben, wobei der freizugebende Teil von uns ausgewählt wird; der Wert des Sicherungsgutes richtet sich bei Waren nach der Obergrenze der Anschaffungs- und Herstellungskosten im Sinne des § 255 HGB. Von uns gefertigte oder beschaffte Klischees, Prägestempel, Matern, Siebdruckschablonen, Reinzeichnungen, fototechnische Unterlagen usw. bleiben – auch wenn sie dem Kunden extra berechnet und von ihm bezahlt werden – unser Eigentum. Wir haben für uns übergebene Papiere und sonstige Gegenstände nur für individuelle Sorgfalt einzustehen.
 
9. Beanstandungen: Jegliche Beanstandung der Ware muss innerhalb 8 Tagen nach Eingang beim Kunden schriftlich erfolgen und uns 10 Tage nach Eingang der Ware zugegangen sein. Die Ware muss sich noch im Zustand der Lieferung befinden und darf insbesondere noch nicht verarbeitet sein, es sei denn, unser Kunde weist nach, dass die Mangelhaftigkeit der Ware trotz sorgfältiger Prüfung vorher nicht feststellbar war und nicht beanstandet werden konnte. Wird ein Kontrakt durch mehrere Lieferungen abgewickelt, so muss jede einzelne Lieferung untersucht und ggf. in der genannten Frist beanstandet werden. Erweist sich die von uns gelieferte Ware als mit Mängeln behaftet, so behalten wir uns die Lieferung mangelfreien Ersatzes vor. Durch unser Angebot zur Ersatzlieferung verliert unser Kunde alle Rechte auf Nachbesserung, Wandelung oder Minderung, es sei denn, die Ersatzlieferung erweist sich als undurchführbar oder die Nachbesserung schlägt endgültig fehl. In diesem Fall steht unserem Kunden das Recht zu, Wandelung oder Minderung zu verlangen. Bei mehreren Leistungen aus demselben Kontrakt beziehen sich diese Rechte nur auf die beanstandete Leistung und lassen den Kontrakt im übrigen unberührt, es sei denn, unser Kunde weist nach, dass eine Teilleistung für ihn ohne Interesse ist. Eine Minder- oder Mehrlieferung bis zu 10 % der vereinbarten Menge sowie solche Abweichungen von der Qualität und Ausführung der Ware, die durch die Beschaffenheit der Rohstoffe oder sonstige fabrikatorische Gründe bedingt sind, berechtigen zu keiner Beanstandung der Ware.

10. Material/Ausführung: Bei Maßen, Gewichten, Farben, Oberflächen und Stärken gelten die handelsüblichen Toleranzen +/- 3 %. Bei Folienstärken nehmen wir eine Toleranz von +/- 10 % in Anspruch, wobei zur Ermittlung der Folienstärke das Durchschnittsgewicht eines Messstreifens der Folie gilt.

Korrekturabzüge werden einmalig unberechnet geliefert. Weitere Abzüge, bedingt durch nachträgliche Änderungen des Käufers sowie Probeabzüge. in verschiedenen Ausführungen können der dafür aufgewandten Zeit besonders in Rechnung gestellt werden. Für Druckfehler, die der Käufer in dem von ihm als genehmigt bezeichneten Andruck übersehen hat, ist der Besteller haftbar.

Abweichungen hinsichtlich der Stofffärbung des Rohmaterials, die handelsüblichen Abweichungen vom Muster sowie durch Drucktechnik bedingte Unterschiede zwischen Andruck und Auflagendruck bleiben vorbehalten.

Für alle Druckarbeiten werden Farbabweichungen im Rahmen des Zulässigen vorbehalten. Auch für die Lichtbeständigkeit der Druckfarben können wir keine Gewähr übernehmen. Bei Goldbronzedruck wird jede Haftung für Oxydationsschäden abgelehnt. Geringe Schwankungen des Druckstandes sowie ein Ausschuss von ca. 3 % bei Druckartikeln sind handelsüblich und berechtigen nicht zu Mängelrügen.

Bei Sonderanfertigungen bleiben Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % vorbehalten. Ab-gerechnet wird nach tatsächlich gelieferten Einheiten.

11. Eigenschaften: Die Zusicherung einer Eigenschaft oder eine Gewähr für die Eignung unserer Erzeugnisse für den vom Käufer beabsichtigten Verwendungszweck wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung gegeben. Im Übrigen werden Gebrauchsanweisungen, Empfehlungen sowie Vorschläge unseres anwendungstechnischen Beratungsdienstes nach bestem Wissen aufgrund der Erfahrungen in der Praxis gegeben. Sie sind jedoch unverbindlich und befreien den Käufer nicht von eigenen Versuchen und Prüfungen. In keinem Falle kann aus ihnen eine Haftung für Schäden oder Nachteile auch in Bezug auf etwaige Schutzrechte Dritter hergeleitet werden – es sei denn, wir haften nach den allgemeinen Vorschriften des Abschnittes.
 
12. Haftung: Wir haften unserem Kunden nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund -, wenn diese durch uns oder unseren Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sind. Das gleiche gilt für Schäden bei Nachbesserung. Die Rechte unseres Kunden aus Gewährleistung gemäß Abschnitt 9 bleiben unberührt. Die Ansprüche wegen Lieferverzug sind in Abschnitt 3 abschließend geregelt. Unser Kunde ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für die wir aufzukommen haben, uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von uns aufnehmen zu lassen. Die Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen gegenüber unserem Kunden wird außer in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
 
13. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Alzenau, örtlich und sachlich einschließlich für Wechsel- und Schecksachen.  

14. Erfüllungsort ist Alzenau.  
 
folienconnection GmbH
Hans-Sachs-Straße 1
63755 Alzenau
Amtsgericht Aschaffenburg HR B 13464
 
07. Mai 2019
 
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